Kaum einer weiß es, aber es gibt tatsächlich einige kuriose Gesetzte die speziell den Eigenen Garten betreffen und mit denen man sich, bei Verstoß, strafbar machen kann. Verstößt man gegen diese Gesetze drohen Bußgeldern bis in den fünfstelligen Bereich. Besonders Besitzer von Kleingärten die eine Größe von bis zu 400 qm aufweisen müssen doch Einigens beachten.
Wir haben hier für euch 8 kuriose Gesetze zusammengefasst:
Der §39 des Bundesnaturschutzgesetztes sagt aus, dass im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. nur Form- und Pflegeschnitte an Hecken erlaubt ist. Möchte man eine Hecke somit komplett entfernen, darf dies nur außerhalb des genannten Zeitraumes getan werden. Die Regelung hat auch einen Grund – und zwar nisten sich zwischen März und September vermehrt Vögel im Grün ein und diese sollen natürlich geschützt werden. Ausnahmen gelten nur im Rahmen von baulichen Maßnahmen.
Höhe des Bußgeldes:
Bis 10 m: 50 bis 1.000 Euro
Bis 100 m: 250 bis 5.000 Euro
Im § 39 des Bundesnaturschutzgesetztes wird ebenfalls das Fällen von Bäumen reguliert. So ist es im Zeitraum vom 01. März bis 30. September auch verboten Bäume zu fällen, die an Straßen, Alleen und in freier Landschaft stehen. Selbstverständlich dient auch das dem Wohle der Vögel. Ausnahme bilden hier Bäume die sich im eigenen Garten befinden und auf dem kein Vogel nistet.
Höhe des Bußgeldes:
Zwischen 50 und 5.000 Euro je Baum
Nicht selten sammelt sich beim Arbeiten im Garten eine größere Menge Erde an. Beispielsweise beim Ausheben eines Teiches. Dieser Aushub darf allerdings nicht willkürlich irgendwo in der Natur abgeladen werden. Die beste Möglichkeit ist es, die Erde im eigenen Garten weiterzuverwenden. Andernfalls besteht die Möglichkeit den Erdaushub bei der örtlichen Mülldeponie oder bei einem gewerblichen Privatentsorgungsunternehmen abzugeben. Eventuell findet sich auch ein Bauunternehmen oder eine Gärtnerei die Bedarf an der Erde hat. Laden Sie die Erde irgendwo in der Natur ab, kann es dagegen teuer werden.
Höhe des Bußgeldes:
1 Eimer: 35 Euro
1 Lastwagen: 320 Euro
Die Gesetze zur Lärmbelästigung werden im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Mäht man beispielsweise seinen Rasen im Garten am Sonntag und verursacht dabei einen störenden Lärmpegel, dann droht einem ein Bußgeld von bis zu – man glaubt es kaum – 50.000 Euro! Aber nicht nur das Rasenmähen, auch eine anderweitige Lärmbelästigung nach 22 Uhr, kann einem teuer zu stehen kommen.
Höhe des Bußgeldes:
Je nach Verstoß bis zu 50.000 Euro
Mieter drohen sogar Abmahnung oder Kündigung des Mietvertrages
Das Verbrennen von Laub ist grundsätzlich verboten und im §10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgehalten. Oft gesehen und doch nicht erlaub, denn dieses Gesetz gilt selbst dann, wenn das Verbrennen auf dem eigenen Grundstück stattfindet. Eine Ausnahme gibt es dann doch. Fallen landwirtschaftliche Abfälle, wie beispielsweise Stroh auf Äckern, an dürfen diese mit vorheriger Beantragung und Genehmigung verbrannt werden.
Höhe des Bußgeldes:
50 – 2.500 Euro
Wer in seinem Garten von Maulwürfen geplagt wird, darf diese nicht einfach bekämpfen. Im Bundesnaturschutzgesetzt ist geschrieben, dass das fangen, verletzen oder gar töten von Maulwürfen strengstens verboten ist. Schließlich stehen Maulwürfe unter Naturschutz. Verstößt man gegen diese Regelung kann es richtig teuer werden. Eine Alternative bieten Geräte, die akustische Signale abgeben mit denen Maulwürfe gewaltfrei vertrieben werden.
Höhe des Bußgeldes:
Bis zu 50.000 Euro
Wer einen Garten bis 400 qm sein Eigen nennen darf unterliegt einer ganzen Menge Regularien. Diese werden im Kleingartengesetz vorgegeben. So darf das Gartenhaus beispielsweise nicht größer als 24 Quadratmeter betragen. In dieser Größe ist eine eventuell Überdachte Vorfläche bereits inbegriffen. Mit etwas Glück erhält man eine Baugenehmigung, die einem vor dieser Regelung befreit. Leicht ist es allerdings nicht diese zu erhalten.
Höhe des Bußgeldes:
100 bis 3.000 Euro
Wer einen Garten besitzt darf die Gestaltung dessen nicht komplett selber entscheiden. Tatsächlich gibt es ein Gesetzt, dass vorschreibt, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche für Obst und Gemüsebepflanzung bereitgestellt werden muss. Allerdings ist bisher nicht bekannt mit welchen Bußgeldern Verstöße geahndet werden.